Rechnung
Die
detaillierte zahnärztliche Rechnung informiert den Patienten
transparent über folgende Details:
Die Anzahl
Taxpunkte bezeichnen den Gegenwert einer einzelnen zahnärztlichen
Leistung. Sie können je nach individuellem Aufwand innerhalb eines
festgelegten Rahmens variieren.
Der
Taxpunktwert ist der Ansatz, mit welchem die Taxpunkte
multipliziert werden. So berechnet sich der Betrag des zahnärztlichen
Honorars.
Die
Laborkosten sind Fremdkosten, welche dem Techniker vom
Zahnarzt direkt vergütet werden, und ohne Zuschlag der Honorarrechung
zugefügt werden.
Die weiteren Kosten wie Medikamentenkosten oder spezielle
Materialkosten werden als zusätzliche Fremdkosten separat ausgewiesen.
Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht jährlich die
detaillierten Zahlen über die Kosten und die Finanzierung des Gesundheitswesens.
Die Kosten für Zahnbehandlungen betrugen im Jahr 2009 CHF 474.- pro
Einwohner (2008: CHF 474.-).
Zahnarzttarif
Der
Zahnarzttarif basiert auf einer Kostenkalkulation aus den frühen
90er Jahren; der sogenannte SUVA-Taxpunktwert, heute KVG- oder UVG-Ansatz,
liegt trotz deutlicher Teuerung und Kostenzunahme seit dem Jahre 1992
unverändert auf einer Höhe von CHF 3.10, da die Sozialversicherer
eine Anpassung kategorisch ablehnen. Teuerungsbereinigt entspricht dies
heute einem Ansatz von CHF 3.70.
Welche
Leistung sonst wird heute noch zu einem Preis erbracht, welcher seit über
15 Jahren nicht einmal der Teuerung angepasst, geschweige denn real erhöht
worden ist!
Der private Taxpunktwert-Rahmen kennt keine untere Grenze. Der oberste
Ansatz ist durch die Standesordnung der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft
SSO für deren Mitglieder auf maximal CHF 5.80 begrenzt.
Rechnung nach freier Vereinbarung: im privaten Bereich
ist die freie Vereinbarung zulässig. Dabei vereinbart der Zahnarzt
mit dem Patienten ein fixes Honorar für eine definierte zahnärztliche
Behandlung.
Spätfolgen Zahnunfall
Der Versicherte ist beweispflichtig. In vielen Fällen weigern sich
die Versicherungen, für Spätfolgen eines Unfalls (auch Schülerunfälle)
aufzukommen. Der Nachweis des Zusammenhangs zwischen der heutigen Behandlung
und dem Unfall obliegt dem Versicherten. Dieser Nachweis muss mindestens
die Höhe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schaffen, was
nicht immer gelingt. Vielfach sind die Dokumente zum Unfall nicht mehr
vorhanden. Kann der Versicherte den Beweis nicht in der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht EVG geforderten Höhe erbringen, so fällt
die Kostenübernahme dahin. Es liegt deshalb im Interesse des Patienten,
bei Unfällen die entsprechende Dokumentation aufzubewahren.
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