Behörden

Medizinalberufegesetz MedBG
Art. 40 des Medizinalberufegesetz MedBG (.pdf) regelt auf Bundesebene die Berufspflichten (u.a. Sorgfalt, Fortbildung, Notfalldienst)

Gesundheitsgesetz des Kantons Zug
Das neue Gesundheitsgesetz (.pdf) des Kantons Zug tritt per 1.3.2009 in Kraft - folgende Paragraphen sind speziell zu beachten: §22 (Privatapotheke), § 23 (Notfalldienst), § 35 (Aufklärungspflicht), § 36 (Krankengeschichte), §37 (Berufsgeheimnis). Das Gesundheitsgesetz wird durch die Gesundheitsverordnung (.pdf) und die Heilmittelverordnung (.pdf) präzisiert.


   

Krankenleistungsverordnung KLV (KVG-Atlas)
Art. 17-19 regeln abschliessend die Leistungspflicht der Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen. Dem Patienten ist eine Kopie der Rechnung an den Krankenversicherer zuzustellen (Art. 59 Abs 5 KVV).
Auf der Website www.kvg-atlas.ch kann die aktuelle Auflage des KVG-Atlas mit interessanten Links zu Entscheiden des Bundesgerichts heruntergeladen werden.

 

Ergänzungsleistungen EL zur AHV/IV
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL Kosten für die zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung) rückerstatten lassen. Die Kosten werden dem Patienten direkt vergütet; die Abtretungserklärung auf dem Patientenbegleitblatt (.pdf) erlaubt dem Zahnarzt die direkte Abrechnung mit der Sozialversicherung. Ein Kostenvoranschlag wird zur Absicherung empfohlen, wenn die geplanten Behandlungskosten den Betrag von CHF 2'000.- übersteigen.

 

Sozialhilfe / Asylfürsorge / Flüchtlingsfürsorge
Die Vereinigung der Kantonszahnärzte VKZS bietet ausgezeichnete Empfehlungen:
Planungs- und Behandlungsempfehlungen: Einleitung (.pdf)
Zahnformular Sozialzahnmedizin (.pdf) kann mit Pos. 4040 in Rechnung gestellt werden
Der kantonale Begutachter für Asyl- und Sozialhilfefälle der SSO Zug hat ein eigenes
Merkblatt Zahnbehandlung Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge Kt. ZG (.pdf) verfasst.

 

Invalidenversicherung IV: Geburtsgebrechen
Informationen für Zahnärzte und Zahnärztinnen über die Eidgenössische Invalidenversicherung (.pdf)

 

Militärversicherung MV
Die MV wird seit dem 1. Juli 2005 von der SUVA als eigenständige Sozialversicherung geführt. Für die Anmeldung der Versicherten gilt das Wohnsitzprinzip. Die Versicherungsdeckung ist analog KVG.


Schulzahnpflegereglement
Das Reglement über den Schulzahnarztdienst (.pdf) wurde von den Zuger Gemeinden per 1. August 2003 in Kraft gesetzt.

 

Röntgenverordnung
Die Verordnung vom 20. Januar 1998 über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen (Röntgenverordnung (.pdf)) regelt in den Art. 18-21
- Filmverarbeitung: wöchentlich Konstanzprüfung
- Filmverarbeitungseinrichtung (Entwickler): jährlich Wartung und Zustandsprüfung
- Röntgenanlage (Tubusgerät+OPT): jährlich Konstanzprüfung; alle 6 Jahre Wartung und Zustandsprüfung
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren und im Anlagenbuch der Röntgenanlage abzulegen.

 

Medizinprodukteverordnung MepV
Alle Medizinprodukte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, müssen als Zeichen der Konformität eine CE- (zugelassen in der Schweiz und Ländern der EU) oder MD-Kennzeichnung (nur Schweiz) nach Anhang 1 der MepV tragen. Davon ausgenommen sind u. a. Sonderanfertigungen. Ein zahntechnisches Werkstück gilt im Sinne der Medizinprodukteverordnung Art. 3 Abs b als eine Sonderanfertigung.
Wer als Fachperson bei der Anwendung von Medizinprodukten ein schwerwiegendes Vorkommnis feststellt, muss dieses an Swissmedic melden (Vigilance, Art. 15 MepV). Zu den Medizinprodukten gehören sowohl die an Patienten abgegebenen oder eingesetzten Sonderanfertigungen (z.B. Prothesen, Implantate) wie auch Instrumente, Geräte (z.B. Polimerisationslampen), Einrichtungen (z.B. Dentalunits) und Verbrauchsmaterialien, die in der Praxis verwendet werden.

 

Sterilisation
Die Beweislast der einwandfreien Instrumentenaufbereitung liegt im Falle einer Ansteckung beim Zahnarzt. Zur sterilen Anwendung an Patienten bestimmte Apparate, Instrumente und Materialien müssen vor der Sterilisation verpackt und in einem dokumentierten Sterilprozess verarbeitet sein (Chargennummern, Protokolle, Verfalldatum).
Sterilisationsapparate sind nach den Anweisungen des Herstellers zu betreiben, in den vorgegeben Intervallen zu warten und regelmässig auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen (Validierung). Die relevanten Sterilisationsparameter Druck, Temperatur und Zeit müssen aufgezeichnet werden. Zur Prozesskontrolle wird empfohlen, in jedem Sterilisationszyklus (Charge) mindestens einen physikalisch-chemischen Indikator der Klasse 5 oder 6 einzusetzen. Bei der periodischen Kontrolle der Geräteleistung soll der Dampfsterilisator auf Dichtigkeit der Kammer, sowie auf eine optimale Dampfdurchdringung geprüft werden (Vakuumtest und Helixtest). Über Wartung und Kontrollen ist für jeden Sterilisator ein Gerätejournal zu führen. Es gelten die Medizinrodukteverordnung MepV und die Richtlinien der Swissmedic "Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten" (.pdf).
Bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Autoklaven muss sichergestellt werden, dass dieser über den Prozess 134°C, 18 Minuten verfügt (Prionenprogramm).

 


weiterführende Informationen zur Sterilisation:
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 109: 1061-1072 (1999)
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 115: 1250-1255 (2005)
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 120: 446-449 (2010)

SSO Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten


 

 

Datenschutz
Bei einem Zahnarztwechsel oder beim Einholen einer Second Opinion muss der Patient aus Datenschutzgründen die bestehenden Dokumente wie Röntgenbilder oder Kopien der Krankengeschichte beim Zahnarzt anfordern. Am einfachsten werden alle Dokumente (eingeschrieben) an den Patienten zu Handen des weiterbehandelnden Zahnarztes geschickt; im Begleitbrief werden die beigelegten Dokumente genau aufgelistet. Soll ein Direktversand an den Zahnarzt erfolgen, muss der Patient diesen Auftrag (schriftlich) erteilen. In diesem Fall werden die Dokumente eingeschrieben an den Zahnarzt und eine Kopie des Begleitschreibens an den Patienten gesandt.

 

Preisüberwacher
Die Preise der zahnärztlichen Dienstleistungen unterstehen der Preisbekanntgabeverordnung. Der Taxpunktwert einer Zahnarztpraxis muss für den Patienten gut ersichtlich deklariert und der Tarif an einem gut einsehbaren Ort aufgelegt werden.

 

Mehrwertsteuer
Die Heilbehandlung und die in diesem Rahmen abgegebenen Medikamente/Hilfsmittel sind nicht der Mehrwertsteuer unterstellt (Art. 2-4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer).
Als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz werden aufgerechnet:
- Summe der verkauften Medikamente, medizinischen Hilfsmittel sowie Prophylaxeartikel
- Technikkosten für abnehmbare Prothetik und kieferorthopädische Apparaturen
- Verkauf einer Zahnarztpraxis
- Abgeltungen für die Infrastruktur und das Personal
Der letzte Punkt kommt zum Tragen, wenn ein Praxisteil samt Infrastruktur und Personal an eine selbständige Dentalhygienikerin oder an einen Zahnarzt-Kollegen vermietet wird.
Für Umsätze bis CHF 109'000.– pro Jahr besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Konsultieren Sie zu diesen Fragen unbedingt Ihren Treuhänder resp. Steuerberater.

 

Zahnarztpraxis als AG/GmbH
Seit 1. Mai 2011 ist es im Kanton Zug zulässig, eine Zahnarztpraxis auch in der Rechtsform einer juristischen Person (AG resp. GmbH) zu führen. Die angestellten Zahnärzte sind fachlich eigenverantwortlich tätig und benötigen eine Berufsausübungsbewilligung. Die angestellten Bewilligungsinhaber müssen die bewilligte Tätigkeit persönlich ausüben und bleiben fachlich gegenüber den Patienten sowie den Behörden vorab selbst verantwortlich. Sie dürfen deshalb von den Organen der juristischen Person oder der Geschäftsführung keine Weisungen in fachlicher Hinsicht erhalten resp. entgegennehmen.
Eine Zahnarztpraxis als Kapitalgesellschaft zu organisieren kann unternehmerische und finanzielle Vorteile bringen, im speziellen bei Gemeinschaftspraxen oder bei einer Praxisübergabe. Sie bedeutet aber immer auch einen buchhalterischen Mehraufwand. Die individuellen Vor- und Nachteile sind sorgfältig mit dem Treuhänder und Steuerberater abzuwägen.

 

Medizinalberuferegister MedReg
Das MedReg ist ein öffentlich zugängliches, zentrales Register, das detaillierte Informationen zu den beruflichen Qualifikationen von Medizinalpersonen aus dem In- und Ausland sowie deren kantonalen Berufsausübungsbewilligungen enthält. Das MedReg wurde gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) aufgebaut. Das BAG teilt jeder Medizinalperson eine Global Location Number GLN (früher EAN) zu; diese erlaubt die eindeutige Identifikation von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Tierärzten und Chiropraktoren.
Das Register dient der Information und dem Schutz der Patienten, dient auch der Qualitätssicherung, erhöht die Transparenz und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden. (www.medreg.admin.ch)