|
|
Behörden
Medizinalberufegesetz
MedBG
Art. 40 des Medizinalberufegesetz
MedBG (.pdf) regelt auf Bundesebene die Berufspflichten (u.a.
Sorgfalt, Fortbildung, Notfalldienst)
Gesundheitsgesetz
des Kantons Zug
Das neue Gesundheitsgesetz
(.pdf) des Kantons Zug tritt per 1.3.2009 in Kraft - folgende Paragraphen
sind speziell zu beachten: §22 (Privatapotheke), § 23 (Notfalldienst),
§ 35 (Aufklärungspflicht), § 36 (Krankengeschichte), §37
(Berufsgeheimnis). Das Gesundheitsgesetz wird durch die Gesundheitsverordnung
(.pdf) und die Heilmittelverordnung
(.pdf) präzisiert.
|
|
|
| Krankenleistungsverordnung
KLV (KVG-Atlas)
Art. 17-19 regeln abschliessend die Leistungspflicht der
Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen. Dem Patienten ist
eine Kopie der Rechnung an den Krankenversicherer zuzustellen (Art. 59
Abs 5 KVV).
Auf der Website www.kvg-atlas.ch
kann die aktuelle Auflage des KVG-Atlas
mit interessanten Links zu Entscheiden des Bundesgerichts heruntergeladen
werden.
|
| Ergänzungsleistungen
EL zur AHV/IV
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen
können sich Personen mit einem Anspruch auf EL Kosten für die
zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige
Behandlung) rückerstatten lassen. Die Kosten werden dem Patienten
direkt vergütet; die Abtretungserklärung auf dem Patientenbegleitblatt
(.pdf) erlaubt dem Zahnarzt die direkte Abrechnung mit der Sozialversicherung.
Ein Kostenvoranschlag wird zur Absicherung empfohlen, wenn die geplanten
Behandlungskosten den Betrag von CHF 2'000.- übersteigen.
|
Sozialhilfe
/ Asylfürsorge / Flüchtlingsfürsorge
Die Vereinigung der Kantonszahnärzte VKZS bietet ausgezeichnete Empfehlungen:
Planungs-
und Behandlungsempfehlungen: Einleitung (.pdf)
Zahnformular Sozialzahnmedizin
(.pdf) kann mit Pos. 4040 in Rechnung gestellt werden
Der kantonale Begutachter für Asyl- und Sozialhilfefälle der
SSO Zug hat ein eigenes
Merkblatt
Zahnbehandlung Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge Kt. ZG (.pdf)
verfasst.
|
Invalidenversicherung
IV: Geburtsgebrechen
Informationen für
Zahnärzte und Zahnärztinnen über die Eidgenössische
Invalidenversicherung (.pdf)
|
| Militärversicherung
MV
Die MV wird seit dem 1. Juli 2005 von der SUVA als eigenständige
Sozialversicherung geführt. Für die Anmeldung der Versicherten
gilt das Wohnsitzprinzip. Die Versicherungsdeckung ist analog KVG.
|
Schulzahnpflegereglement
Das Reglement
über den Schulzahnarztdienst
(.pdf) wurde von den Zuger Gemeinden per 1.
August 2003 in Kraft gesetzt.
|
Röntgenverordnung
Die Verordnung vom 20. Januar 1998 über den Strahlenschutz bei medizinischen
Röntgenanlagen (Röntgenverordnung
(.pdf)) regelt in den Art. 18-21
- Filmverarbeitung: wöchentlich Konstanzprüfung
- Filmverarbeitungseinrichtung (Entwickler): jährlich Wartung und
Zustandsprüfung
- Röntgenanlage (Tubusgerät+OPT): jährlich Konstanzprüfung;
alle 6 Jahre Wartung und Zustandsprüfung
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren und im Anlagenbuch
der Röntgenanlage abzulegen.
|
Medizinprodukteverordnung
MepV
Alle Medizinprodukte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden,
müssen als Zeichen der Konformität eine CE- (zugelassen in
der Schweiz und Ländern der EU) oder MD-Kennzeichnung (nur Schweiz)
nach Anhang 1 der MepV tragen. Davon ausgenommen sind u. a. Sonderanfertigungen.
Ein zahntechnisches Werkstück gilt im Sinne der Medizinprodukteverordnung
Art. 3 Abs b als eine Sonderanfertigung.
Wer als Fachperson bei der Anwendung von Medizinprodukten ein schwerwiegendes
Vorkommnis feststellt, muss dieses an Swissmedic melden (Vigilance,
Art. 15 MepV). Zu den Medizinprodukten gehören sowohl die an Patienten
abgegebenen oder eingesetzten Sonderanfertigungen (z.B. Prothesen, Implantate)
wie auch Instrumente, Geräte (z.B. Polimerisationslampen), Einrichtungen
(z.B. Dentalunits) und Verbrauchsmaterialien, die in der Praxis verwendet
werden.
|
Sterilisation
Die Beweislast der einwandfreien Instrumentenaufbereitung liegt im Falle
einer Ansteckung beim Zahnarzt. Zur sterilen Anwendung an Patienten
bestimmte Apparate, Instrumente und Materialien müssen vor der
Sterilisation verpackt und in einem dokumentierten Sterilprozess verarbeitet
sein (Chargennummern, Protokolle, Verfalldatum).
Sterilisationsapparate sind nach den Anweisungen des Herstellers zu
betreiben, in den vorgegeben Intervallen zu warten und regelmässig
auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen (Validierung). Die relevanten
Sterilisationsparameter Druck, Temperatur und Zeit müssen aufgezeichnet
werden. Zur Prozesskontrolle wird empfohlen, in jedem Sterilisationszyklus
(Charge) mindestens einen physikalisch-chemischen Indikator der Klasse
5 oder 6 einzusetzen. Bei der periodischen Kontrolle der Geräteleistung
soll der Dampfsterilisator auf Dichtigkeit der Kammer, sowie auf eine
optimale Dampfdurchdringung geprüft werden (Vakuumtest und Helixtest).
Über Wartung und Kontrollen ist für jeden Sterilisator ein
Gerätejournal zu führen. Es gelten die Medizinrodukteverordnung
MepV und die Richtlinien der Swissmedic
"Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten" (.pdf).
Bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Autoklaven muss sichergestellt
werden, dass dieser über den Prozess 134°C, 18 Minuten verfügt
(Prionenprogramm).
|
|
| weiterführende
Informationen zur Sterilisation:
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 109: 1061-1072 (1999)
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 115: 1250-1255 (2005)
- Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 120: 446-449 (2010)
SSO
Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
|
|
|
| Datenschutz
Bei einem Zahnarztwechsel oder beim Einholen einer Second Opinion muss
der Patient aus Datenschutzgründen die bestehenden Dokumente wie
Röntgenbilder oder Kopien der Krankengeschichte beim Zahnarzt anfordern.
Am einfachsten werden alle Dokumente (eingeschrieben) an den Patienten
zu Handen des weiterbehandelnden Zahnarztes geschickt; im Begleitbrief
werden die beigelegten Dokumente genau aufgelistet. Soll ein Direktversand
an den Zahnarzt erfolgen, muss der Patient diesen Auftrag (schriftlich)
erteilen. In diesem Fall werden die Dokumente eingeschrieben an den Zahnarzt
und eine Kopie des Begleitschreibens an den Patienten gesandt.
|
|
Preisüberwacher
Die Preise der zahnärztlichen Dienstleistungen unterstehen der Preisbekanntgabeverordnung.
Der Taxpunktwert einer Zahnarztpraxis muss für den Patienten gut
ersichtlich deklariert und der Tarif an einem gut einsehbaren Ort aufgelegt
werden.
|
Mehrwertsteuer
Die Heilbehandlung und die in diesem Rahmen abgegebenen Medikamente/Hilfsmittel
sind nicht der Mehrwertsteuer unterstellt (Art. 2-4 der Verordnung zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer).
Als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz werden aufgerechnet:
- Summe der verkauften Medikamente, medizinischen Hilfsmittel sowie
Prophylaxeartikel
- Technikkosten für abnehmbare Prothetik und kieferorthopädische
Apparaturen
- Verkauf einer Zahnarztpraxis
- Abgeltungen für die Infrastruktur und das Personal
Der letzte Punkt kommt zum Tragen, wenn ein Praxisteil samt Infrastruktur
und Personal an eine selbständige Dentalhygienikerin oder an einen
Zahnarzt-Kollegen vermietet wird.
Für Umsätze bis CHF 109'000.– pro Jahr besteht keine
Mehrwertsteuerpflicht. Konsultieren Sie zu diesen Fragen unbedingt Ihren
Treuhänder resp. Steuerberater.
|
|
Zahnarztpraxis
als AG/GmbH
Seit 1. Mai 2011 ist es im Kanton Zug zulässig, eine
Zahnarztpraxis auch in der Rechtsform einer juristischen Person (AG resp.
GmbH) zu führen. Die angestellten Zahnärzte sind fachlich eigenverantwortlich
tätig und benötigen eine Berufsausübungsbewilligung. Die
angestellten Bewilligungsinhaber müssen die bewilligte Tätigkeit
persönlich ausüben und bleiben fachlich gegenüber den Patienten
sowie den Behörden vorab selbst verantwortlich. Sie dürfen deshalb
von den Organen der juristischen Person oder der Geschäftsführung
keine Weisungen in fachlicher Hinsicht erhalten resp. entgegennehmen.
Eine Zahnarztpraxis als Kapitalgesellschaft zu organisieren kann unternehmerische
und finanzielle Vorteile bringen, im speziellen bei Gemeinschaftspraxen
oder bei einer Praxisübergabe. Sie bedeutet aber immer auch einen
buchhalterischen Mehraufwand. Die individuellen Vor- und Nachteile sind
sorgfältig mit dem Treuhänder und Steuerberater abzuwägen.
|
Medizinalberuferegister
MedReg
Das MedReg ist ein
öffentlich zugängliches, zentrales Register, das detaillierte
Informationen zu den beruflichen Qualifikationen von Medizinalpersonen
aus dem In- und Ausland sowie deren kantonalen Berufsausübungsbewilligungen
enthält. Das MedReg wurde gemäss Bundesgesetz über die
universitären Medizinalberufe (MedBG) aufgebaut. Das BAG teilt jeder
Medizinalperson eine Global Location Number GLN (früher EAN) zu;
diese erlaubt die eindeutige Identifikation von Ärzten, Zahnärzten,
Apothekern, Tierärzten und Chiropraktoren.
Das Register dient der Information und dem Schutz der Patienten, dient
auch der Qualitätssicherung, erhöht die Transparenz und erleichtert
die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden. (www.medreg.admin.ch) |
|
|
|