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Assistenz-Zahnarzt Der Assistenz-Zahnarzt arbeitet in unselbständiger Tätigkeit als Angestellter eines Zahnarztes in dessen Praxis. Der Inhaber der Praxisbewilligung ist für die klinische Tätigkeit des Assistenz-Zahnarztes persönlich verantwortlich (Art. 23 der Standesordnung der SSO). Die selbständig tätige Person muss bei kurzzeitiger Abwesenheit (bis zu 2 Wochen) ihre Erreichbarkeit gewährleisten (§ 14 Gesundheits-verordnung). Die unselbständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind von der für sie verantwortlichen selbständig tätigen Person in den Notfalldienst einzubinden (§ 17 Gesundheitsverordnung). Der Artikel 23 der Standesordnung der SSO sieht keine Beschränkung der Zahl der angestellten Zahnärzten pro Praxisinhaber mehr vor. Aber: die Gesundheitsdirektion des Kt. Zug bewilligt einer selbständig tätigen universitären Medizinalperson mit einem Vollzeitpensum andere universitäre Medizinalpersonen gleicher Berufsrichtung zur Assistenz nur im Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten (§ 11 Gesundheitsverordnung). Der Praxisinhaber muss vor Arbeitsbeginn des Assistenten eine Bewilligung beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zug (Medizinalamt) einholen. Eine Assistenzbewilligung wird für fünf Jahre ausgestellt, womit die Notwendigkeit der jährlichen Erneuerung wegfällt. Detaillierte Informationen über die Anstellung von Assistenten und Stellvertretern im Kt. Zug (.pdf) |
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| Dentalhygienikerin
DH Nach Anfrage beim Juristen der SSO im April 2008 kann die angestellte DH auch ohne Aufsicht (Zahnarzt abwesend) arbeiten. Sie darf dann allerdings keine Terminalanästhesien vornehmen und keine Risikopatienten behandeln. Die Verantwortung bleibt beim Zahnarzt. Dr. iur. Alex Weber verweist dabei auf den Arbeitsbehelf Nr. 1 zur Zahnmedizinverordnung des Kantons Zürich. |
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| Die Verrechnung von DH-Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem Zeittarif mit der Position 4111. Andere erlaubte Positionen sind die Röntgenbilder (4050) und der Alginatabdruck durch die DH (4089); alle anderen Leistungen fallen unter die Position 4111 (Quelle: SSO Internum 6/2006). | |||||||||||||||||||||
| Prophylaxeassistentin
PA |
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| Die von der PA durchgeführten Arbeiten müssen gemäss Tarif nach Ziffer 4112 zu 2,5 Taxpunkten pro 5 Minuten, abgerechnet werden. Da dem Laien der Unterschied zwischen einer DH und einer PA nicht geläufig ist, sollte der Patient vor der ersten Behandlung ausführlich informiert und aufgeklärt werden. | |||||||||||||||||||||
| Dentalassistentin
DA Die
Ausbildung zur Dentalassistentin ist eine 3 jährige Lehre nach den
Richtlinien des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT)
und im Kanton Zug unter der Aufsicht des Berufsbildungsamtes des Kantons. |
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| DA
Lehrvertrag/Lehrlingslohn Der Lehrvertrag wird zwischen der Lehrtochter und dem Zahnarzt abgeschlossen und vom Berufsbildungsamt genehmigt. Der Lehrvertrag kann aus dem Internet heruntergeladen werden. (Deutschschweizer Berufsbildungsonferenz; www.dbk.ch) Der Lehrlingslohn ist durch die Salärrichtlinien der SSO vorgegeben. Vom Bruttolohn können die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung und ab dem 18. Altersjahr AHV/ALV abgezogen werden. Der Vertrag kann nur in schwerwiegenden Fällen und nur mit Genehmigung des Berufsbildungsamtes gelöst werden. |
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| Schweigepflicht Treuepflicht
des Arbeitsnehmers Dosimetrie Hepatitis
B Pflicht
zur Arbeitszeiterfassung |
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| Arbeitsrecht Die Schweizerische Zahnärztegesellschaft stellt ihren Mitgliedern Arbeitsverträge in verschiedenen Sprachen für Voll- und Teilzeitbeschäftigung und ergänzenden Erläuterungen zur Verfügung (pdf-Download im Mitgliederbereich www.sso.ch). Schwangerschaft: Merkblatt Schwangerschaft Mitarbeiterin (.pdf) Bei Schnuppertagen gilt grundsätzlich, auch Arbeit auf Probe ist Arbeit. Wer also auf Verlangen des Arbeitgebers einen Tag lang schnuppert, hat Anrecht auf eine Entschädigung. Dies gilt speziell, wenn der/die Stellensuchende vollwertige Arbeit verrichtet. Auf unsere Situation angewandt lässt sich also sagen: Eine Schnupperlehrtochter, die auf ihre Anfrage einen oder mehrere Tage in einer Praxis einen Einblick in den Beruf der DA erhalten will, hat keinen Anspruch auf Bezahlung, hingegen eine DA, die zur Evaluation probeweise einen Tag in der Praxis arbeitet eben schon. In jedem Fall ist aber eine klare Abmachung im Vorfeld fair und erspart nachträgliche Diskussionen. Die Probezeit ist grundsätzlich nicht verlängerbar. In der Regel besteht bei Antritt einer Arbeitsstelle eine einmonatige Probezeit. Diese kann durch schriftliche Vereinbarung auf maximal drei Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur vorgesehen, wenn während der Probezeit eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eintritt. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Krankheit, Unfall und auch Schwangerschaft sind dabei kein Hindernis. Bei den genannten Arbeitsausfällen während der Probezeit ist zudem der Lohn erst geschuldet, wenn die Anstellung mindestens drei Monate gedauert hat. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall. Nach Ablauf der Probezeit gilt im ersten Anstellungsjahr eine Sperrfrist von 30 Tagen, ab dem 2. bis und mit 5. Anstellungsjahr eine Frist von 90 Tagen; danach beträgt die Sperrfrist 180 Tage. Nach diesen Fristen ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich, auch wenn die Krankheit oder der Unfall noch länger andauert. Für ein Bewerbungsgespräch nach der Kündigung hat der Arbeitgeber dem Angestellten frei zu geben. Bei
Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist
verlängert sich diese um einen ganzen Monat, wobei die vertraglich
vereinbarte Frist immer vom letzten Tag des auslaufenden Arbeitsverhältnisses
zurückgerechnet wird, unabhängig davon, wie viel zum Voraus
die Kündigung ausgesprochen wurde. Beispiel: Eine DA hat eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten und kündigt ihr Arbeitsverhältnis bereits Mitte
August per Ende Jahr. Nur wenn sie in den Monaten November oder Dezember
krank wird, verlängert sich die Frist bis Ende Januar. Werden Ferientage durch den Chef angeordnet , muss er dies in der Regel mindestens zwei Monate zuvor angekündigen. Der Arbeitgeber darf zwar den Zeitpunkt der Ferien bestimmen, ist aber nach dem Obligationenrecht an die Regelung gebunden, dass die Angestellten mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend beziehen können. Bei schwacher Arbeitsauslastung im Betrieb darf der Arbeitgeber nicht einfach tageweise Ferien anordnen. Der Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit zum Arzt/Physiotherapie. Im Sinne der Schadensminderung sollte er sich etwas um Randzeiten bemühen. Angestellte im Monatslohn erhalten ihren Lohn trotz der kurzen Absenzen. Bei Angestellten im Stundenlohn schulden der Arbeitgeber für die Zeit der Absenz keinen Lohn. Schickt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin früher nach Hause, weil es in der Praxis nichts mehr für sie zu tun gibt, ist er nicht berechtigt, zu verlangen, dass sie diese Minusstunden später nachholen muss. Ebenfalls unzulässig ist es, einen Lohnabzug dafür vorzunehmen. Im Bereich der Zahnarztpraxen gilt die frühere Schliessung vor Feiertagen nicht. Grundsätzlich gilt für diesen Wochentag die normale Arbeitszeit; es liegt im Ermessen des Arbeitsgebers, anders lautende Regelungen festzulegen. Im Notfalldienst gilt die Wartezeit (Pikettdienst) der Mitarbeitenden, die nicht am Arbeitsort geleistet werden muss, nicht als Arbeitszeit und ist nicht zu vergüten. Ist dann ein Einsatz zu leisten, so gilt die geleistete Zeit als Arbeitszeit wie auch die Zeit, die für den üblichen Arbeitsweg aufgewendet wird. Bei länger dauernden Abwesenheiten dürfen die Ferienansprüche der Arbeitnehmer im ersten Monat der Abwesenheit nicht gekürzt werden darf. Ab dem zweiten Monat erfolgt eine Kürzung um einen Zwölftel (= 1,6 Tage) pro Monat bei 4 Wochen Ferienanspruch. Bei schwangerschaftsbedingter Abwesenheit ist eine Kürzung der Ferien erst ab dem 3. Monat zulässig. Der
Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit
unverzüglich zu informieren. Normalerweise ist ein ärztliches
Zeugnis nach dem 3. Tag vorzulegen, aber der Arbeitgeber kann ausnahmsweise
auf ein solches ab dem 1. Tag bestehen. Liegt nach der vereinbarten Frist
kein ärztliches Zeugnis vor, so empfiehlt es sich, einen eingeschriebenen
Brief an den Arbeitnehmer zu schicken, in welchem er unverzüglich
zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert wird, ansonsten das Arbeitsverhältnis
als durch ihn, ohne wichtigen Grund (OR 337d), fristlos aufgelöst
betrachtet wird, mit dem Hinweis der Rechtsfolgen, insbesondere auf den
Anspruch des Arbeitgebers auf ¼ des Monatslohnes. Bei Krankheit eines Kindes kann der Arbeitgeber ohne Lohnabzug zu Hause bleiben, um das Kind zu pflegen. Er hat die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen, und entsprechend gilt die Abwesenheit vom Arbeitsplatz als unverschuldet. Dauert die Krankheit des Kindes jedoch länger, muss der Arbeitgeber Massnahmen treffen, um die Pflege an eine andere Person zu übertragen. Die
fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist dann möglich, wenn dessen Weiterführung unzumutbar ist.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss
zerstört sein. In den meisten Fällen sollte eine vorgängige
Verwarnung mit Androhung der möglichen Folgen in schriftlicher Form
erfolgen. Gründe für fristlose Kündigungen sind gemäss
der Gerichtspraxis folgende: |
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