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Praxis
Abrechnung
der Michigan-Schiene
Das Eingliedern einer Michigan-Schiene zur Behandlung einer Tendomyopathie
stellt gemäss dem EVG-Urteil K 159/00 von 2002 eine ärztliche
Leistung durch den Zahnarzt dar und ist entsprechend eine Pflichtleistung
der Krankenkasse im Sinne von Art. 25 KVG. Daraus entstanden verschiedene
Fragen zur korrekten Abrechnung. Die Michigan-Schiene wird mit Ziffer
4177 abgerechnet. Darin enthalten sind: Abformung, Abformung Gegenkiefer,
Erstellen des Laborauftrages, Abgabe an den Patienten inklusive erstes
Einschleifen, Instruktion des Patienten. Zusätzlich können die
Bissnahme (Zentrikregistrat, allenfalls Gesichtsbogenübertragung)
verrechnet werden.
Jedoch werden die Laborkosten und ebenso auch die zahnärztlichen
Leistungen laut dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid vom 4.1.2011
nicht übernommen. Da die Michiganschiene nicht in der MiGeL aufgeführt
ist, fehlt eine entsprechende Grundlage der Vergütung des Gegenstandes
durch die Krankenversicherung nach KVG. Die Kosten für die Michiganschiene
werden gegebenenfalls durch eine vom Patienten abgeschlossene, private
Zusatzversicherung für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung
zum KVG übernommen.
(Quelle: SSO Internum 1/2008; SSO-Newsletter Nr. 2, 4/2010; SSO-Internum
5/2010; SSO-Internum 1/2011, SSO-Internum 3/2011, SSO-Internum 5/2011)
Abrechnung
der NTI-Schiene
Ab dem 1. Januar 2009 dürfen folgende Positionen
verrechnet werden: Ziffer 4180, zusätzlich je nach Zeitbedarf maximal
6 x Ziffer 4025, sowie die Materialkosten. Dies entspricht einer Behandlungszeit
von rund 45 Minuten.
(Quelle: SSO Internum 1/2009)
Abrechnung
der Schnarchschiene
Verrechnen Sie die Schnarchschiene unter Ziff. 4817 (Quelle:
SSO Internum 6/2006). Die Laborkosten werden entsprechend nach dem neuen
Technikertarif abgerechnet.
Analog der Michigan-Schiene werden die Kosten für Anfertigung der
Schnarchschiene von der Krankenkasse nach KVG (Art. 17 f 1 KLV) gemäss
einem Bundesgerichtsentscheid vom 25.2.2010 nicht mehr übernommen,
da die Michiganschiene nicht in der MiGeL aufgeführt ist.
Gegebenenfalls werden die Kosten für die Schnarchschiene durch eine
private Zusatzversicherung des Patienten für medizinische Hilfsmittel
in Ergänzung zum KVG übernommen. Lassen Sie sich den Patienten
vom Pulmologen oder Hausarzt schriftlich zuweisen.
Sorgfaltpflicht
- Erfolgsgarantie
In seinem Urteil vom 9. Februar 2007 (BGE 133 III122) hat das Bundesgericht
sich ausführlich zur Frage der Haftpflicht des Arztes und zur rechtlichen
Qualifikation des ärztlichen Auftrages geäussert. Hieraus sei
Folgendes zitiert:
– Gemäss Art. 398, Abs. 2 OR haftet der Auftragnehmer (Arzt)
für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen
Geschäfts. Dabei ist der Besonderheit der ärztlichen Kunst Rechnung
zu tragen, indem der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen
erwünschten Erfolg hin zu wirken hat, was aber nicht bedeutet, dass
er dies herbeiführen oder gar garantieren muss, denn der Erfolg als
solcher ist nicht Bestandteil der ärztlichen Pflicht. Der Umfang
der ärztlichen Sorgfaltspflicht richtet sich nach objektiven Kriterien.
Dabei ist den Umständen des Einzelfalles, namentlich der Art des
Eingriffes oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum,
den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung stehen, sowie
dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die
Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, möglicherweise als «Kunstfehler»
bezeichnet, stellt im rechtlichen Sinn eine Nicht- oder schlechte Erfüllung
des Auftrages dar. Erleidet der Patient dadurch einen Schaden und ist
von einem Verschulden des Arztes auszugehen, so hat der Patient Anspruch
auf einen Schadenersatz. Es obliegt dem Geschädigten, die Verletzung
der ärztlichen Schuld zu beweisen.
– Die Behandlung des Patienten bedarf dessen Einwilligung, das sich
aus dessen Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität
ableitet. Der Arzt, der ohne Information und ohne Einwilligung einen Patienten
operiert, haftet für den Schaden, dies unabhängig davon, ob
sein Verhalten eine Verletzung seiner Pflicht als Beauftragter beinhaltet.
Der Eingriff in die körperliche Integrität bedarf einer Rechtfertigung,
diese ist vom Patienten zu erteilen. Damit der Patient jedoch eine Einwilligung
erteilen kann, muss er vom Arzt mit klaren und verständlichen Worten
über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten sowie über Alternativen
der vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen
und die mögliche Entwicklung der Krankheit sowie die finanziellen
Konsequenzen aufgeklärt werden. Es obliegt dem Arzt, zu beweisen,
dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat und dass der Patient
der vorgesehenen Behandlung zugestimmt hat. Dabei kann auch, im Einzelfall,
davon ausgegangen werden, dass der Patient hypothetisch seine Einwilligung
gegeben hätte, wenn er in gebührender Weise aufgeklärt
worden wäre (Quelle: SSO Internum 1/2008).
Aufklärung
des Patienten
Zahnärzte haben gemäss §35 des Gesundheitsgesetzes
des Kt. Zug ihre Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen
Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären
über
a) die Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne
vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
Protokollieren Sie im Patientendossier stichwortartig Datum und Inhalt
des erfolgten Patientengesprächs; verrechnen Sie diesen Aufwand gegebenenfalls
mit der Position 4011. Wenn der Patient diese Rechnungsposition anerkannt
hat, kann dies auch als Beweis angesehen werden, dass die Aufklärung
stattgefunden hat (Quelle:
SSO Internum 4/2000).
Die Aufklärung
soll in jedem Fall mündlich erfolgen. Das hier zum Download angebotene
Formular zur präoperativen Aufklärung
über Behandlungsrisiken im Unterkiefer (.pdf) kann die Dokumentation
der erfolgten Aufklärung bei Haftpflichtfällen nach chirurgischen
Eingriffen erleichtern.
Führung
der Krankengeschichte
Der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin ist verpflichtet, eine Krankengeschichte
zu führen. Basis hierfür bildet einerseits der Behandlungsauftrag,
den er bzw. sie durch den Patienten erhält, andererseits auch die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, wie sie im Gesundheitsgesetz
verankert ist. Die Aufzeichnungen haben lückenlos und wahr zu sein
und dürfen nicht nachträglich abgeändert werden. Solche
Manipulationen erfüllen den Straftatbestand der Urkundenfälschung.
Der Patient hat jederzeit Einsichtsrecht in die Krankengeschichte. Davon
ausgenommen sind persönliche Notizen des Arztes. Dieser Begriff ist
aber sehr eng gefasst. Dienen diese persönlichen Notizen der Behandlung
oder können sie auch von Hilfspersonen eingesehen werden, so gelten
sie als Teil der Krankengeschichte und können vom Patienten eingesehen
werden.
Das Original der Krankengeschichte soll nicht herausgegeben werden. Der
Arzt muss aber auf Wunsch Kopien anfertigen und diese gegebenenfalls auch
erläutern. Gibt man trotz allem das Original der Krankengeschichte
heraus, so muss man sich auf jeden Fall vom Patienten schriftlich sowohl
von der Aufbewahrungspflicht befreien lassen, und der Patient hat auf
allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber dem Zahnarzt
zu verzichten.
Bei einer Praxisübergabe können die Krankengeschichten nicht
einfach dem Nachfolger übergeben werden. Vorgänger und Nachfolger
informieren die Patienten am besten in einem gemeinsamen Brief und/oder
Inserat über den bevorstehenden Inhaberwechsel und die geplante Übergabe
der Unterlagen. Den Patienten ist sodann eine angemessene Frist einzuräumen,
innert welcher sie die Herausgabe der Krankengeschichte gegen Bestätigung
verlangen können. Es ist zudem im Schreiben darauf hinzuweisen, dass
bei Nichtäusserung innert der genannten Frist davon ausgegangen wird,
dass der Patient sich mit dem Übergang der Akten auf den Nachfolger
einverstanden ist.
(Quelle: SSO Internum 2/2009; siehe auch Gesundheitsgesetz des Kt. Zug
§ 36)
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