Praxis

Abrechnung der Michigan-Schiene
Das Eingliedern einer Michigan-Schiene zur Behandlung einer Tendomyopathie stellt gemäss dem EVG-Urteil K 159/00 von 2002 eine ärztliche Leistung durch den Zahnarzt dar und ist entsprechend eine Pflichtleistung der Krankenkasse im Sinne von Art. 25 KVG. Daraus entstanden verschiedene Fragen zur korrekten Abrechnung. Die Michigan-Schiene wird mit Ziffer 4177 abgerechnet. Darin enthalten sind: Abformung, Abformung Gegenkiefer, Erstellen des Laborauftrages, Abgabe an den Patienten inklusive erstes Einschleifen, Instruktion des Patienten. Zusätzlich können die Bissnahme (Zentrikregistrat, allenfalls Gesichtsbogenübertragung) verrechnet werden.
Jedoch werden die Laborkosten und ebenso auch die zahnärztlichen Leistungen laut dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid vom 4.1.2011 nicht übernommen. Da die Michiganschiene nicht in der MiGeL aufgeführt ist, fehlt eine entsprechende Grundlage der Vergütung des Gegenstandes durch die Krankenversicherung nach KVG. Die Kosten für die Michiganschiene werden gegebenenfalls durch eine vom Patienten abgeschlossene, private Zusatzversicherung für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen.
(Quelle: SSO Internum 1/2008; SSO-Newsletter Nr. 2, 4/2010; SSO-Internum 5/2010; SSO-Internum 1/2011, SSO-Internum 3/2011, SSO-Internum 5/2011)

Abrechnung der NTI-Schiene
Ab dem 1. Januar 2009 dürfen folgende Positionen verrechnet werden: Ziffer 4180, zusätzlich je nach Zeitbedarf maximal 6 x Ziffer 4025, sowie die Materialkosten. Dies entspricht einer Behandlungszeit von rund 45 Minuten.
(Quelle: SSO Internum 1/2009)

Abrechnung der Schnarchschiene
Verrechnen Sie die Schnarchschiene unter Ziff. 4817 (Quelle: SSO Internum 6/2006). Die Laborkosten werden entsprechend nach dem neuen Technikertarif abgerechnet.
Analog der Michigan-Schiene werden die Kosten für Anfertigung der Schnarchschiene von der Krankenkasse nach KVG (Art. 17 f 1 KLV) gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 25.2.2010 nicht mehr übernommen, da die Michiganschiene nicht in der MiGeL aufgeführt ist.
Gegebenenfalls werden die Kosten für die Schnarchschiene durch eine private Zusatzversicherung des Patienten für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen. Lassen Sie sich den Patienten vom Pulmologen oder Hausarzt schriftlich zuweisen.


Sorgfaltpflicht - Erfolgsgarantie
In seinem Urteil vom 9. Februar 2007 (BGE 133 III122) hat das Bundesgericht sich ausführlich zur Frage der Haftpflicht des Arztes und zur rechtlichen Qualifikation des ärztlichen Auftrages geäussert. Hieraus sei Folgendes zitiert:
– Gemäss Art. 398, Abs. 2 OR haftet der Auftragnehmer (Arzt) für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Dabei ist der Besonderheit der ärztlichen Kunst Rechnung zu tragen, indem der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hin zu wirken hat, was aber nicht bedeutet, dass er dies herbeiführen oder gar garantieren muss, denn der Erfolg als solcher ist nicht Bestandteil der ärztlichen Pflicht. Der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht richtet sich nach objektiven Kriterien. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles, namentlich der Art des Eingriffes oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung stehen, sowie dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, möglicherweise als «Kunstfehler» bezeichnet, stellt im rechtlichen Sinn eine Nicht- oder schlechte Erfüllung des Auftrages dar. Erleidet der Patient dadurch einen Schaden und ist von einem Verschulden des Arztes auszugehen, so hat der Patient Anspruch auf einen Schadenersatz. Es obliegt dem Geschädigten, die Verletzung der ärztlichen Schuld zu beweisen.
– Die Behandlung des Patienten bedarf dessen Einwilligung, das sich aus dessen Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität ableitet. Der Arzt, der ohne Information und ohne Einwilligung einen Patienten operiert, haftet für den Schaden, dies unabhängig davon, ob sein Verhalten eine Verletzung seiner Pflicht als Beauftragter beinhaltet. Der Eingriff in die körperliche Integrität bedarf einer Rechtfertigung, diese ist vom Patienten zu erteilen. Damit der Patient jedoch eine Einwilligung erteilen kann, muss er vom Arzt mit klaren und verständlichen Worten über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten sowie über Alternativen der vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen und die mögliche Entwicklung der Krankheit sowie die finanziellen Konsequenzen aufgeklärt werden. Es obliegt dem Arzt, zu beweisen, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat und dass der Patient der vorgesehenen Behandlung zugestimmt hat. Dabei kann auch, im Einzelfall, davon ausgegangen werden, dass der Patient hypothetisch seine Einwilligung gegeben hätte, wenn er in gebührender Weise aufgeklärt worden wäre (Quelle: SSO Internum 1/2008).

Aufklärung des Patienten
Zahnärzte haben gemäss §35 des Gesundheitsgesetzes des Kt. Zug ihre Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über
a) die Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
Protokollieren Sie im Patientendossier stichwortartig Datum und Inhalt des erfolgten Patientengesprächs; verrechnen Sie diesen Aufwand gegebenenfalls mit der Position 4011. Wenn der Patient diese Rechnungsposition anerkannt hat, kann dies auch als Beweis angesehen werden, dass die Aufklärung stattgefunden hat
(Quelle: SSO Internum 4/2000).
Die Aufklärung soll in jedem Fall mündlich erfolgen. Das hier zum Download angebotene Formular zur präoperativen Aufklärung über Behandlungsrisiken im Unterkiefer (.pdf) kann die Dokumentation der erfolgten Aufklärung bei Haftpflichtfällen nach chirurgischen Eingriffen erleichtern.

Führung der Krankengeschichte
Der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin ist verpflichtet, eine Krankengeschichte zu führen. Basis hierfür bildet einerseits der Behandlungsauftrag, den er bzw. sie durch den Patienten erhält, andererseits auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, wie sie im Gesundheitsgesetz verankert ist. Die Aufzeichnungen haben lückenlos und wahr zu sein und dürfen nicht nachträglich abgeändert werden. Solche Manipulationen erfüllen den Straftatbestand der Urkundenfälschung.
Der Patient hat jederzeit Einsichtsrecht in die Krankengeschichte. Davon ausgenommen sind persönliche Notizen des Arztes. Dieser Begriff ist aber sehr eng gefasst. Dienen diese persönlichen Notizen der Behandlung oder können sie auch von Hilfspersonen eingesehen werden, so gelten sie als Teil der Krankengeschichte und können vom Patienten eingesehen werden.
Das Original der Krankengeschichte soll nicht herausgegeben werden. Der Arzt muss aber auf Wunsch Kopien anfertigen und diese gegebenenfalls auch erläutern. Gibt man trotz allem das Original der Krankengeschichte heraus, so muss man sich auf jeden Fall vom Patienten schriftlich sowohl von der Aufbewahrungspflicht befreien lassen, und der Patient hat auf allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber dem Zahnarzt zu verzichten.
Bei einer Praxisübergabe können die Krankengeschichten nicht einfach dem Nachfolger übergeben werden. Vorgänger und Nachfolger informieren die Patienten am besten in einem gemeinsamen Brief und/oder Inserat über den bevorstehenden Inhaberwechsel und die geplante Übergabe der Unterlagen. Den Patienten ist sodann eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher sie die Herausgabe der Krankengeschichte gegen Bestätigung verlangen können. Es ist zudem im Schreiben darauf hinzuweisen, dass bei Nichtäusserung innert der genannten Frist davon ausgegangen wird, dass der Patient sich mit dem Übergang der Akten auf den Nachfolger einverstanden ist.
(Quelle: SSO Internum 2/2009; siehe auch Gesundheitsgesetz des Kt. Zug § 36)

   
 

weiterführende Informationen zur Aufklärung des Patienten:
Schweiz Monatsschr Zahnmedizin, Vol. 109: 876-878 (1999)